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VerkFinG

Art 1Gesellschaft für Bundesbahnfinanzierungen

Verkehrsfinanzgesetz 1955

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Finanzen eine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der Finanzierung der Verbesserung von Verkehrsanlagen und der Beschaffung von rollendem Material der Deutschen Bundesbahn zu beauftragen.
(2) Der Vertrag kann nur widerrufen werden, wenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft zum Zwecke der Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.
(3) Die Rechtsstellung und die Aufgaben der Deutschen Bundesbahn nach dem Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) werden hierdurch nicht berührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001669955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21adf7a0fd64d1296c074cfde348b80eafd32411278aeb37bb70735db91f9be3

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