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Art 7Evaluierung

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

(1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
(2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
(3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind:
1.
die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,
2.
die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie
3.
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.
Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR221800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 614ad7606a6e0748e35ef168a844471f611ec7ce85543593eacee3933b0d2de4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 101b StPOStatistische Erfassung; Berichtspflichten

    „… tschen Bundestag zu bestellen ist. (3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind: 1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr, 2. die durch die …“