StPO
§ 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten
- 1.
- die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;
- 2.
- die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
- 3.
- die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;
- 4.
- die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3
- a)
- im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und
- b)
- tatsächlich durchgeführt wurde.
- 1.
- die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;
- 2.
- die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
- 3.
- die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
- 4.
- die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.
- 1.
- die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;
- 2.
- die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
- 3.
- ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
- 4.
- die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
- 5.
- die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
- 6.
- die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
- 7.
- wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
- 8.
- ob eine Benachrichtigung der betroffenen Personen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
- 9.
- ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
- 10.
- ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
- 11.
- wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
- 12.
- die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
- 1.
- unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3
- a)
- die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;
- b)
- die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
- c)
- die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
- 2.
- untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
- a)
- die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;
- b)
- die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;
- c)
- die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;
- d)
- die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
- e)
- die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
- 1.
- die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen angeordnet worden sind;
- 2.
- die Anzahl der Anordnungen, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
- 3.
- untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
- a)
- die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
- b)
- die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006290950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59801a479ac45c457f1ddcc32d4e38ca20eafa309c1c727a4a381a9fd0886f2b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 12 StPOEGÜbergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
„… für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung. (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für das Berichtsjahr 2 …“
- § 16 StPOEGÜbergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
„Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e …“
- § 18 StPOEGÜbergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
„… s auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“
- Art 7 VerkdHSpFruSpPflEGEvaluierung
„… tschen Bundestag zu bestellen ist. (3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind: 1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr, 2. die durch die …“