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VerfGlasAusbV

§ 13Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsaufträge zu analysieren,
2.
technische Zeichnungen und Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
3.
den Arbeitsprozess zu planen und notwendige Berechnungen durchzuführen,
4.
Fertigungsverfahren sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion auszuwählen,
5.
Verfahren zur Herstellung von Hohlglaserzeugnissen zu erläutern,
6.
Verfahren zur Herstellung von Flachglaserzeugnissen zu erläutern,
7.
die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1500B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 555338a0f6cf9d578c4c35784ebc1ae508623f85afaeff123bf7656c7aea015b

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