VerfGlasAusbV
§ 13Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“
- 1.
- Arbeitsaufträge zu analysieren,
- 2.
- technische Zeichnungen und Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
- 3.
- den Arbeitsprozess zu planen und notwendige Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Fertigungsverfahren sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion auszuwählen,
- 5.
- Verfahren zur Herstellung von Hohlglaserzeugnissen zu erläutern,
- 6.
- Verfahren zur Herstellung von Flachglaserzeugnissen zu erläutern,
- 7.
- die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- 9.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1500B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 555338a0f6cf9d578c4c35784ebc1ae508623f85afaeff123bf7656c7aea015b