VerfGlasAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
„Glaserzeugung“ mit 10 Prozent, - 2.
„Mechanische Grundlagen“ mit 20 Prozent, - 3.
„Herstellung von Glaserzeugnissen“ mit 30 Prozent, - 4.
„Betrieb von Produktionsanlagen“ mit 30 Prozent sowie- 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1500B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 555338a0f6cf9d578c4c35784ebc1ae508623f85afaeff123bf7656c7aea015b