VerfGlasAusbV
§ 10Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen“
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 4.
- die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
- 5.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen zur Metallbearbeitung sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
- 6.
- Grundlagen der maschinellen und manuellen Metallbearbeitung anzuwenden,
- 7.
- Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 4.
- die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
- 5.
- pneumatische Steuerungen nach Vorgabe zu planen,
- 6.
- pneumatische Steuerungen aufzubauen,
- 7.
- pneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen,
- 8.
- Abweichungen in der Funktion der pneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,
- 9.
- Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie
- 10.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1500B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 555338a0f6cf9d578c4c35784ebc1ae508623f85afaeff123bf7656c7aea015b