VerfGlasAusbV
§ 9Prüfungsbereich „Glaserzeugung“
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
- 3.
- Rohstoffe, unter Berücksichtigung der Glaseigenschaften, für einen bestimmten Verwendungszweck auszuwählen,
- 4.
- Aufbau und Funktion von technischen Einrichtungen für die Glaserzeugung visuell darzustellen und zu beschreiben,
- 5.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Brandschutz zu ergreifen und zu begründen sowie
- 6.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1500B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 555338a0f6cf9d578c4c35784ebc1ae508623f85afaeff123bf7656c7aea015b