VereinsGDV
§ 13Mitteilung des Rechtsübergangs
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
- 1.
- die Schuldner des Vereins,
- 2.
- die Eigentümer von Sachen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt werden,
- 3.
- die Gläubiger und die Schuldner von Forderungen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt werden,
- 4.
- die Inhaber sonstiger Rechte, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004570966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584093dcc9198e358c83b9fb85a06b7dbf6d3f7d51719a477d7f1692f4b7c271