(1) Der Verwalter kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung beanspruchen.
(2) Für die Berechnung der Höhe der Vergütung ist § 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 329) anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Teilungsmasse das beschlagnahmte, dem Verwalter unterstellte Aktivvermögen tritt, die Vomhundertsätze jeweils um zwei Drittel vermindert werden und der Mindestsatz 150 Deutsche Mark beträgt.
(3) Von den Sätzen des Absatzes 2 kann die Verbotsbehörde im Einzelfall nach oben oder unten abweichen, wenn die Vergütung nach den Regelsätzen wegen der Besonderheit des Falls, insbesondere wegen der Dauer oder des Umfangs der Tätigkeit des Verwalters, nicht angemessen erscheint.
(4) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftsunkosten des Verwalters abgegolten. Daneben kann der Verwalter den Ersatz notwendiger Auslagen verlangen.
(5) Vergütung und Auslagen werden auf Antrag des Verwalters von der Verbotsbehörde festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. In dem Antrag sind die Auslagen einzeln anzuführen und zu belegen. Der Verwalter kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen, wenn seine Tätigkeit zwei Monate gedauert hat und nicht zu erwarten ist, daß sie innerhalb eines weiteren Monats beendet sein wird.
(6) Vermag der Verwalter die Vergütung oder den Ersatz der Auslagen nicht aus dem beschlagnahmten Vermögen zu erlangen, richtet sich sein Anspruch im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes gegen das Land, im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes gegen den Bund.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390
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