VereinsGDV
§ 15Anmeldung von Forderungen
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
- 1.
- ihre Forderungen bis zum Ablauf eines bestimmten Tages schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der auffordernden Behörde anzumelden,
- 2.
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 ist,
- 3.
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004570966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584093dcc9198e358c83b9fb85a06b7dbf6d3f7d51719a477d7f1692f4b7c271