VereinsG
§ 7Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),
die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
das Erlöschen des Vereins.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005930964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0ebb5028a24dcaecaabb46e84f48b3000d30dfed9d90b6ba3d453c0c411293b