VereinsG
Dritter Abschnitt Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005930964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0ebb5028a24dcaecaabb46e84f48b3000d30dfed9d90b6ba3d453c0c411293b