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VerbrVerbG

§ 4

Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006070961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aaa2718d0cfb217a84a4977d50b4439dd99a0d4b903230b96155b64305e425e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 10 GG

    „Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.“