VerbrVerbG
§ 4
Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 345
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006070961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aaa2718d0cfb217a84a4977d50b4439dd99a0d4b903230b96155b64305e425e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 10 GG
„Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.“