(1) Es ist verboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zweck der Verbreitung dient. Dieses Verbot steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen.
(2) (weggefallen)
(3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt.
(4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verstoß gegen dieses Verbot unverzüglich fest und fordert den Verbringenden auf, die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Kopien des Filmes auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung entfällt, wenn der Verbringende nachweist, daß er die Kopien wieder aus dem räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes entfernt oder vernichtet hat. Soweit der Verbringende Kopien nicht mehr besitzt, sind diese Vorschriften auf den Besitzer entsprechend anzuwenden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 5 Abs. 1: Mit dem GG in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung vereinbar, BVerfGE v. 25.4.1972 I 1662 - 1 BvL 13/67 -
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 345
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