(1) Sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält, die eine dort genannte Stelle trägt, erhält diese Empfängerin oder dieser Empfänger die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.
(2) Eine Energiepreispauschale nach § 1 steht nicht zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1
1.
eine Rente im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 1a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bezieht oder
2.
nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 55 des Soldatenversorgungsgesetzes auf die Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende Versorgungsbezüge von einem anderen als den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Trägern bezieht.
(3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Träger nach § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen. Für den Fall, dass erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Empfängerinnen und Empfänger einer Energiepreispauschale nach diesem Gesetz aufgrund einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberechtigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispauschale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Rückforderung zuviel gezahlter oder zu Unrecht geleisteter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt durch Verwaltungsakt.
(4) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
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