VEPPGewG
§ 1Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung
- 1.
- sie am 1. Dezember 2022
- a)
- einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge haben und
- b)
- ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie
- 2.
- kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.
- 1.
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenversorgungsgesetzes erzielt werden,
- 2.
- Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
- 3.
- Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesversorgungsgesetzes.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d310aa4c2caee49c8ec70a5b2cb261985d53df381c9e1a7e7e11bd105521cafc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 131 GG
„… des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt ode …“