VDuG
§ 47Formvorschriften
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1100B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 703 ZPOKein Nachweis der Vollmacht
„… samts für Justiz ist die Erklärung mittels des elektronisch bereitgestellten Formulars nachzuholen. § 703 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Erklärung des Austritts aus einem Vergleich entsprechend anzuwe …“