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VDuG

§ 31Haftung des Sachwalters

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar
1.
dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und
2.
dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.
Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb

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