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VDuG

§ 30Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Der Sachwalter untersteht der Aufsicht des Gerichts.
(2) Das Gericht kann dem Sachwalter zur Durchführung des Umsetzungsverfahrens Fristen setzen. Es kann vom Sachwalter jederzeit Zwischenberichte über den Stand des Umsetzungsverfahrens anfordern, insbesondere Auskunft darüber verlangen,
1.
auf welche Art und Weise der Sachwalter die von Verbrauchern zu erbringenden Berechtigungsnachweise prüft und
2.
welche von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche der Sachwalter in welcher Höhe bereits erfüllt hat.
Das Gericht kann dem Sachwalter Fristen zur Übermittlung von Zwischenberichten setzen.
(3) Erfüllt der Sachwalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Androhung kann das Gericht den Sachwalter aus wichtigem Grund entlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb

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