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VBVG

§ 16Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6f8536f2543084ef38d5ac1f115fc14782aaca40dc279c206e3e776ac8c7164

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