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VBVG

§ 14Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

(1) Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 11 und 12 Absatz 2.
(2) Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend gemacht nach § 15 Absatz 3.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6f8536f2543084ef38d5ac1f115fc14782aaca40dc279c206e3e776ac8c7164

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 292 FamFGZahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung

    „… d Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 11 und 12 Absatz 2. (2) Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend gemacht nach § 15 Absatz 3.“