VBVG
§ 17Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
- 1.
- der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
- 2.
- ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
- 3.
- er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.
Sonst: Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR092500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6f8536f2543084ef38d5ac1f115fc14782aaca40dc279c206e3e776ac8c7164