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VBD

§ 4Bekanntgabe

Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2016 I 2659

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60de6c84fc8b231903c5fe1f363b0fdabb5de12c31084c72b7f7a648f2be2ad3

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