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VBD

§ 6Organisation und Kosten

Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger öffentlicher Gewalt selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen.
(3) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2016 I 2659

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60de6c84fc8b231903c5fe1f363b0fdabb5de12c31084c72b7f7a648f2be2ad3

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