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VBD

§ 2Gegenstand der Zugänglichmachung

Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2016 I 2659

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60de6c84fc8b231903c5fe1f363b0fdabb5de12c31084c72b7f7a648f2be2ad3

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