VAG
§ 55Verstärkte Sorgfaltspflichten
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene zu informieren,
- 2.
- die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen,
- 3.
- zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz gegeben sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PrüfV(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
„… umentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 (i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 VAG Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG …“