VAG
§ 53Interne Sicherungsmaßnahmen
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 53 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 158 StPOStrafanzeige; Strafantrag
„… setzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PrüfV(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
„… 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53 Abs. 2 VAG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terro …“