UVSV
§ 7Informationspflichten
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung
- 1.
- Angaben zur maximalen Bestrahlungsdauer der ersten Bestrahlung von ungebräunter Haut und zur Höchstbestrahlungsdauer für die Hauttypen I bis VI sowie der Hinweis, dass die Hauttypen I und II nach Anlage 5 Ausschlusskriterien für die Nutzung von UV-Bestrahlungsgeräten darstellen,
- 2.
- ein Hinweis mit der Überschrift „Warnung“ und folgendem oder sinngemäßem Inhalt: „Vorsicht! UV-Strahlung kann akute Schäden an Augen und Haut verursachen, führt zu vorzeitiger Hautalterung und erhöht das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken. Empfehlungen zum Gesundheitsschutz beachten! Schutzbrille tragen! Medikamente und Kosmetika können die UV-Empfindlichkeit der Haut erhöhen. “
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141200011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 414401ff805e2de846527894cffcefec717bdd175f844b524ed94ba5334a117f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 4 UVSV(zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2) Geräte- und Betriebsbuch
„… 00 Notabschaltung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 UVSV ist vorhanden □ ja □ nein Geräteaufschriften nach § 7 Absatz 2 UVSV sind vorhanden □ ja □ nein Zeitschaltuhr oder Steuerungsgerät Hersteller: ............................................. …“