UVSV
§ 4Einsatz, Aufgaben und Qualifikation des Fachpersonals
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung
- 1.
- mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
- 2.
- das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
- 3.
- das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
- 4.
- das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
- 1.
- der Hauttyp,
- 2.
- die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
- 3.
- die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
- 4.
- die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141200011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 414401ff805e2de846527894cffcefec717bdd175f844b524ed94ba5334a117f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 4 UVSV(zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2) Geräte- und Betriebsbuch
„… lich der zugehörigen Zertifikate und Erklärungen zu dokumentieren. Qualifiziertes Fachpersonal nach § 4 Absatz 4 UVSV Name: ............................................................................... ............... Bezeichnung der S …“