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UVPPortV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Daten im Sinne dieser Verordnung sind
1.
der Inhalt der Bekanntmachung
a)
zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach § 27 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
c)
bei ausländischen Vorhaben nach § 59 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
d)
der Entscheidung der ausländischen Behörde nach § 59 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Bekanntmachung nicht etwas Abweichendes regeln,
2.
der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
4.
die übermittelten Unterlagen nach § 59 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
5.
der Bescheid
a)
zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
b)
der ausländischen Behörde, der nach § 59 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegen ist, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Zugänglichmachung des Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln.
(2) Portalbetreibende Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
1.
für den Bund nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Umweltbundesamt und
2.
für die Länder die Behörde, die dafür zuständig ist, das zentrale Internetportal des Landes aufzubauen und zu betreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR242810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e17e098b80415af943a18b06a4d8d8f0d62924ec1f93eba8863f2283913ac79

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