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UVPG

§ 70Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über
1.
Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,
2.
Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15,
3.
Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1,
4.
Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,
5.
Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40,
6.
Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102050990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db21d04ca5e73d5a4462e297c60a5fbbbade46349b55ab73e847d3be0c7b20fc

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