UVPG
§ 66Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- 1.
- sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
- a)
- Gefahren für die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
- b)
- Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird,
- 2.
- umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen,
- 3.
- Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind,
- 4.
- Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.
- 1.
- die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit der Zulassungsentscheidung verbunden sind,
- 2.
- eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen,
- 3.
- eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören
- a)
- Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
- b)
- die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24,
- c)
- die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 sowie
- d)
- eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.
- 1.
- die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter,
- 2.
- die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,
- a)
- Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,
- b)
- Behörden Unterlagen vorzulegen,
- c)
- Behörden technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,
- 2a.
- die behördlichen Befugnisse,
- a)
- technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
- b)
- während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
- c)
- bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
- d)
- jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Buchstaben b und c sind,
- 3.
- die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständige, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen sowie über die Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen erfüllen müssen, sowie über das Verfahren ihrer Anerkennung,
- 4.
- die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforderungen der geltenden Vorschriften,
- 5.
- die Anzeige von Änderungen, die nach § 65 weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfen, an die zuständige Behörde,
- 6.
- die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzelfall.
- 1.
- eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,
- 2.
- Regelungen entsprechend Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 6 Satz 2 und 7 zu erlassen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102050990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db21d04ca5e73d5a4462e297c60a5fbbbade46349b55ab73e847d3be0c7b20fc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… e von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlage …“