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UStSchlFestV

§ 6Rundung und Änderung der Schlüsselzahlen

Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2024, 2025 und 2026

(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.
(2) Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den Wert eins ergibt. Weicht die Summe der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11D0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b80bc4b14392f3c5a380bbf8deddbc8129d16a2f9f4d7f0adad683bd9cfcde8

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