(1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen.
(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes, die mit der Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes befasste juristische Person und die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 5a erforderlichen Namen, Anschriften und europäischen oder internationalen Steuernummern der Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes sowie der durch die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unternehmen, soweit sie ihnen vorliegen.
(3) Die für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Umweltschutz zuständigen Stellen der Länder übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter.
(4) Die für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften der anerkannten Sachverständigenorganisationen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.5.2024 I Nr. 153
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