UStatG
§ 14Auskunftspflicht
- 1.
- § 3
- a)
- im Falle des Absatzes 1die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
- b)
- im Falle des Absatzes 2die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,
- c)
- im Falle des Absatzes 3die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,
- 2.
- § 4
- a)
- im Falle der Nummer 1die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind,
- b)
- im Falle der Nummer 2die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
- 3.
- § 5
- a)
- im Falle des Absatzes 1die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen oder die Nutzer oder Nutzerinnen der genannten Anlagen,
- b)
- im Falle des Absatzes 2die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
- c)
- im Falle des Absatzes 3die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
- 4.
- § 5a
- a)
- im Falle des Absatzes 1die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes,
- b)
- im Falle der Absätze 2 bis 5die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unternehmen,
- c)
- im Falle der Absätze 6 bis 8die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen oder die genannten Behörden,
- 5.
- § 7
- a)
- im Falle der Absätze 1 und 2die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
- b)
- im Falle des Absatzes 3die für die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt worden sind,
- c)
- im Falle der Absätze 5 und 6die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden,
- 6.
- § 8die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,
- 7.
- § 8adie Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen worden ist,
- 8.
- § 9
- a)
- im Falle des Absatzes 1die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
- b)
- im Falle des Absatzes 2die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,
- c)
- (weggefallen)
- 9.
- § 10die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
- 10.
- § 11die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,
- 11.
- § 12die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Einrichtungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.5.2024 I Nr. 153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244610005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f39f494611b9d7b100e953f6522b77610d11764dbf1275e3aa6ada27805cdbb8