(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
1.
herstellen, einführen oder ausführen oder
2.
in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,
die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.
(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
1.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen,
2.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und
3.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für Halogenderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen.
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid
1.
herstellen, einführen oder ausführen oder
2.
in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben,
das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid zu deren Funktionieren benötigen.
(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
1.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und
2.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid.
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.5.2024 I Nr. 153
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