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UStatG

§ 8aErhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft

Umweltstatistikgesetz

Die Erhebung erfasst ab dem Berichtsjahr 2022 jährlich bei den Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind, oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen wurde, als Erhebungsmerkmal die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. Die Angaben hierzu sind bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.5.2024 I Nr. 153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244610005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f39f494611b9d7b100e953f6522b77610d11764dbf1275e3aa6ada27805cdbb8

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