USG
§ 5Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117900019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62715701ec269f6e48b09c8b1f73b7850f65d2dcb99b5393bc3c7cc549d20ba0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 14 SGB 4Arbeitsentgelt
„… ten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt. (2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die E …“