USG
§ 4Ruhen der Leistungen
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
- 1.
- während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
- 2.
- während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
- 3.
- während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117900019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62715701ec269f6e48b09c8b1f73b7850f65d2dcb99b5393bc3c7cc549d20ba0