USG
§ 8Mindestleistung
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
- 1.
- Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und
- 2.
- Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117900019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62715701ec269f6e48b09c8b1f73b7850f65d2dcb99b5393bc3c7cc549d20ba0