(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
3.
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
4.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
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