Zum Gesetzesinhalt

USG

§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
3.
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
4.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117900019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62715701ec269f6e48b09c8b1f73b7850f65d2dcb99b5393bc3c7cc549d20ba0

XML-Quelle beim Herausgeber