USchadG
§ 12aVorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
- 1.
- die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c;
- 2.
- den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde;
- 3.
- das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des Umweltschadens;
- 4.
- soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Umweltschaden verursacht wurde.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066610007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a32794c3c44704598bb50d5644b5910e16a8dcb77e08a9aac4df8145c47a1ca0