(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
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