UrhDaG
§ 11Kennzeichnung als erlaubte Nutzung
- 1.
- den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren,
- 2.
- den Nutzer zugleich mit der Information nach Nummer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und
- 3.
- es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR121500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42ffabbbe72699f3a5940329b012ab056df81e568590d835c0b5a79ea9780fc5