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UrhDaG

§ 13Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

(1) Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig.
(2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig.
(3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. Der Urheber kann hierzu auch im Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 die einfache Blockierung nach § 8 verlangen.
(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42ffabbbe72699f3a5940329b012ab056df81e568590d835c0b5a79ea9780fc5

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