Zum Gesetzesinhalt

UrhDaG

§ 10Geringfügige Nutzungen

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:
1.
Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
2.
Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
3.
Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
4.
Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42ffabbbe72699f3a5940329b012ab056df81e568590d835c0b5a79ea9780fc5

XML-Quelle beim Herausgeber