(1) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 oder 3 des Vermögensgesetzes wegen wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der Vermögenslage ist in der für die Rückgabe maßgeblichen Bilanz als gezeichnetes Kapital der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der als gezeichnetes Kapital in Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder in Reichsmark in der dem Zeitpunkt der Schädigung vorausgehenden Bilanz ausgewiesen war, wenn er nominal höher ist als das nach der Rechtsform im Zeitpunkt der Rückgabe vorgeschriebene Mindestkapital. Offene Rücklagen sind dem gezeichneten Kapital hinzuzurechnen, staatliche Beteiligungen dürfen nicht abgesetzt werden. War ein gezeichnetes Kapital nach der Rechtsform des Unternehmens nicht vorgeschrieben, so ist in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 des Vermögensgesetzes Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Mindestkapital der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen ist, der in der dem Zeitpunkt der Schädigung vorausgehenden Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen war. Dem Eigenkapital sind die Fonds hinzuzurechnen, soweit sie nicht dritten Personen geschuldet wurden.
(2) Reicht das im Zeitpunkt der Rückgabe vorhandene Eigenkapital auch unter Berücksichtigung der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes für die Bildung des gezeichneten Kapitals nach Absatz 1 nicht aus, so ist ein Kapitalentwertungskonto nach § 28 des D-Markbilanzgesetzes anzusetzen. In diesem Fall darf das gezeichnete Kapital jedoch höchstens mit dem zehnfachen Betrag des nach der Rechtsform vorgeschriebenen Mindestkapitals angesetzt werden.
(3) Eine Ausgleichsverbindlichkeit ist zumindest in Höhe des Betrages zu erlassen, der erforderlich ist, um das gezeichnete Kapital in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Höhe festsetzen zu können. Ein weitergehender Ausgleich findet nicht statt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882
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