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URüV

§ 3Wertänderungen

Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen

Wird für die Rückgabe eine Bilanz gefertigt, weil sich die Vermögenslage gegenüber der D-Markeröffnungsbilanz verändert hat und diese Änderungen nicht durch Berichtigung nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes berücksichtigt werden können, so sind in dieser Bilanz die Vermögensgegenstände, Schulden und Sonderposten mit den Werten anzusetzen, die sich bei Anwendung des D-Markbilanzgesetzes auf den Stichtag der Bilanz ergeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015420991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 748376223e1cfa16996195f2322f49454f83210fca4b11e78a7d6c5916b018ef

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