(1) Die Vergleichbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 des Vermögensgesetzes ist stets gegeben, wenn das Unternehmen lediglich in anderer Rechtsform fortgeführt oder mit anderen Unternehmen zusammengefaßt oder erweitert oder sein Sitz verlegt worden ist. Bei Veränderungen des Produkt- oder Leistungsangebots ist es nicht mehr vergleichbar, wenn frühere Produkte oder Leistungen aufgegeben worden sind und die an ihre Stelle getretenen Produkte oder Leistungen zu einer wesentlichen Umgestaltung des Unternehmens geführt haben und dafür in erheblichem Umfang neues Kapital zugeführt werden mußte.
(2) Bei Zusammenfassung mit anderen Unternehmen wird, wenn sich nichts anderes ergibt, unterstellt, daß die zusammengefaßten Unternehmen zu einem veränderten Produkt- oder Leistungsangebot jeweils im Verhältnis ihrer Bilanzsumme im Zeitpunkt der Schädigung beigetragen haben. Hat ein zusammengefaßtes Unternehmen Stillegungen oder Veräußerungen vorgenommen oder seinen Geschäftsbetrieb eingeschränkt, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vergleichbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Unternehmen nicht mehr sanierungsfähig ist oder das das zurückzugebende Unternehmen um Betriebsteile ergänzt werden muß, um fortgeführt werden zu können.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882
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