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UnterlagenBergV

§ 11Nachweis über Beschäftigte

Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

(1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über
1.
die Vor- und Zunamen,
2.
den Geburtstag,
3.
die Anschrift und
4.
den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der in ihren Betrieben Beschäftigten.
(2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115530982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f48e1b1a61ad48582f35f1457d5cd93687f8a7c09a73f8dd9cd35f0789c543

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